Buchführung – ein Buch mit sieben Siegeln?

Ganz und gar nicht. Denn erstens kommt der Begriff tatsächlich von der über Jahrhunderte gepflegten handschriftlichen Aufzeichnung in Büchern (Mehrzahl!). Für den täglichen Gebrauch das Journal, für verschiedene Unternehmensbereiche die Nebenbücher und für das große Ganze das Hauptbuch. Und zweitens funktioniert die Buchführung nach festen, genormten Vorgaben, die zwar relativ komplex, aber mit ein wenig Verstand erlernbar sind. Schon nach wenigen Tagen Beschäftigung mit den Regeln der Buchführung werden Sie feststellen, dass Sie schon fast der geborene Buchhalter sind.

Darüber hinaus lösen sich die Siegel an den Büchern heute viel leichter und schneller als noch vor 20 Jahren. Denn gerade denen, die als Handwerker, Kaufmann oder Selbstständiger Bücher führen müssen, bieten gute Standard-Softwares schon so viele Hilfen, dass keiner an komplizierten Steuerfragen oder Buchungen auf diverse Konten verzweifeln muss. Kontenrahmen sind bereits vorgegeben, häufig vorkommende Buchungsarten oft schon mit der richtigen Kontenzuweisung angelegt.

Gute Ausbildungsgänge zum Buchhalter liefern sogar eines der meist verwendeten Buchhaltungsprogramme gratis mit.

Wozu eigentlich Buchführung?

Für eine ordentliche Buchführung gibt es drei vernünftige Gründe:

I. Eigennutz und Eigenschutz

Jeder Unternehmer, jede Unternehmerin benötigt für Entscheidungen den Überblick. Konsequente Buchführung zeigt zum Beispiel, ob das Unternehmen morgen noch existieren kann oder nicht. Sie zeigt aber auch tagesaktuell, was an Forderungen und Verbindlichkeiten offen ist, was für Werte im Unternehmen stecken, wofür Geld ausgegeben wird. Selbst kleine und mittlere Unternehmen haben bereits so viele einzelne Geschäftsvorfälle, dass kein Mensch diese komplett im Kopf haben kann. Ein Blick in die Buchführung, und schon lässt sich das ganze Unternehmen besser beurteilen.

Schließlich haben auch Mitarbeiter und Arbeitnehmervertretungen ein Eigennutz- und Eigenschutz-Interesse: Sie wollen zu Recht wissen, wie erfolgreich sie sind und wie sicher ihr Arbeitsplatz ist.

II. Staatliches Begehren

Der Staat und jede andere Form organisierten Gemeinwesens ist darauf angewiesen, dass den Aufwendungen für die Allgemeinheit auch Einkünfte gegenüberstehen. Das sind die Steuern. Und damit nach Recht und Ordnung besteuert werden kann, sind schon vor langer Zeit Buchführungspflichten gesetzlich geregelt worden.

So heißt es bereits im preußischen Allgemeinen Landesrecht des Jahres 1794:
„Ein Kaufmann, welcher entweder gar keine ordentliche Bücher führt, oder die Balance seines Vermögens, wenigstens alljährlich einmal zu ziehen unterläßt, und sich dadurch in Ungewißheit über die Lage seiner Umstände erhält, wird bey ausbrechendem Zahlungsunvermögen als fahrlässiger Bankerutierer bestraft.“

Dieser Auszug zeigt noch eine andere Seite des staatlichen Begehrens, nämlich die Sorge um das Wohl aller Bürger. Womit wir zum dritten Punkt kommen:

III. Schutz der Gläubiger, Geschäftspartner und Kunden

Gläubiger und Kapitalgeber sind darauf angewiesen, wahrheitsgemäß über den Stand des Unternehmens informiert zu werden. Banken verlangen das in der Regel bereits in außerordentlich regelmäßiger und ausführlicher Form. Auch Lieferanten haben ein berechtigtes Interesse, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geschützt zu wissen. Geschäftspartner wollen zum Beispiel sicher gehen, dass Lieferzusagen über einen gesamten Vertragszeitraum eingehalten werden können. Und schließlich muss ein Kunde darauf vertrauen können, dass zumindest Gewährleistungspflichten erfüllt werden.

Ordentliche Buchführung

Was muss bei ordentlicher Buchführung herauskommen?
Buchführung muss in jedem Fall folgende Aufgaben erfüllen und Ziele erreichen:

  • Der Überblick über die Vermögenslage und den Schuldenstand des Unternehmens soll jederzeit möglich sein. Mindestens einmal jährlich müssen beide in einer Bilanz dokumentiert und mit einem Inventar nachgewiesen werden.
  • Alle Vorgänge, die Vermögen und Schulden verändern, müssen systematisch geordnet aufgezeichnet werden, das heißt in zeitlicher Abfolge und sachlicher Zuordnung.
  • Eine Ermittlung des Geschäftserfolges, indem Aufwand und Ertrag gegenübergestellt werden. Das erfolgt mindestens einmal im Jahr durch die Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Angaben müssen zum festgelegten Zeitpunkt Finanz- und anderen Behörden, Gerichten, Banken und Informationsmedien zur Verfügung gestellt werden, damit Informationspflichten erfüllt werden und eine gesetzmäßige Veranlagung zu Steuern und Abgaben vorgenommen werden kann.

Wer führt die Bücher?

In größeren Unternehmen wird die Buchführung komplett im eigenen Haus durchgeführt. Dabei werden die Grunddaten heute bereits in den Funktionsbereichen Einkauf, Verkauf, Personalwesen, Produktion erfasst und dann von der Buchhaltungsabteilung übernommen, im Buchführungsprogramm verarbeitet und ausgewertet. Doppelte Erfassung von Daten gehört in der Regel der Vergangenheit an.

In kleineren Unternehmen – das ist die Mehrzahl aller Unternehmen – werden überwiegend externe Dienstleister mit den Buchführungsaufgaben betraut. Wie früher werden alle Belege aus dem Haus gegeben. Das erweist sich allerdings heute meist als nachteilige Lösung, denn .

  • Belege sind lange Zeit außer Haus;
  • Auswertungen erfolgen zeitversetzt. Es leidet der Überblick über den Geschäftsverlauf, Forderungen und Verbindlichkeiten geraten außer Kontrolle;
  • der Dienstleister stellt relativ hohe Rechnungen, weil er alle Geschäftsvorfälle noch einmal erfassen muss.

 

Hier ist die Devise besser: selber machen! Sollte ein externer Buchhalter einbezogen werden, so sollten bereits im Unternehmen die meisten Buchungen erfolgen. Der externe Buchhalter braucht dann nur noch Restbuchungen zu erledigen und die Abschlüsse vorzunehmen. Achten Sie darauf, dass Ihre Daten problemlos übernommen werden können!

Das notwendige Rüstzeug für die Buchführung holen sich Selbstständige und kleine Unternehmen im Fernlehrgang zum Buchhalter.

Geschichte der Buchführung

Die Geschichte der Buchführung ist lang. Heute gültige Prinzipien haben sich teilweise schon vor Jahrhunderten entwickelt. Bestimmt war die Ausübung der Buchführung immer durch kirchliche und staatliche Zwänge der Besteuerung, ab dem späten Mittelalter dann auch durch den Wunsch nach mehr Überblick in stark verschachtelten und auch damals schon multinationalen Unternehmungen. Herausragendes deutsches Beispiel gibt die Kaufmannsfamilie Fugger aus Augsburg.

Von Anfang an

10000 v. Chr.

Steinzeitliche „Zahlensteine“ in den Pyrenäen, gefunden in der Höhle Mas dÁzil.

9000 v. Chr.

Aus dieser Zeit wurden erste Ansätze zur Aufzeichnung wirtschaftlicher Vorgänge in Mesopotamien gefunden.

3500 v. Chr.

Die Sumerer nehmen Abrechnungen in der sich entwickelnden Keilschrift auf Tontafeln vor. Gefunden wurden Abrechnungen für Brot und Bier.

3000 v. Chr.

In Ägypten und Babylonien erste Darstellungen von Soll und Haben auf Papyrusrollen.

2000 v. Chr.

In Indien werden Loseblatt-Buchführungen auf präparierten Palmblättern erstellt.

500-400 v. Chr.

Aufzeichnungen aus Griechenland erwähnen etwa 30 Logisthai, die Schlussrechnungen der Kassenbuchhalter des Attischen Seebundes übernahmen und den „Zehnten“ für die Göttin Athena ermittelten.

400-300 v. Chr.

Im Römischen Reich wird als Ausgangspunkt zur Steuereinschätzung und zur militärischen Musterung der Census angewendet – jeder Mündige muss über seine Familien- und Vermögensverhältnisse eine Erklärung unter Eid abgeben. Klassisches Recheninstrument der Römer ist der Abakus, den es als Großrechner in Rom, aber auch als „Taschenrechner-Ausgabe“ in den entfernteren Provinzen gibt.

585

In der Folge des Synodalgebots von Macon wird es notwendig, kirchliche Zehntabgaben zu erfassen und zu verrechnen. In den diözesanischen Vermögensverwaltungen wird Zug um Zug eine geregelte Rechnungslegung eingeführt. Diese wird in den folgenden Jahrhunderten kunstvoll weiter entwickelt – über das planvolle Fingerrechnen des Benediktiners Beda um 700 bis zur Weg weisenden Buchhaltungslehre des Franziskaners Pacioli aus dem Jahr 1494.

795

Verordnung Karls des Großen über die Krongüter und Reichshöfe. Vorgeschrieben wurde ein umfassender Jahresschlussbericht mit wohlgeordneter Vermögensaufstellung. Dafür legte die königliche Kanzlei Musterformulare an, die nach kirchlichen Vorbildern gestaltet waren.

Um 1180

Das älteste erhaltene Kaufmannsdokument nördlich der Alpen stammt aus Lübeck. Ein Tuchhändler hielt in einfachster Form ungefähr 160 Geschäftsvorfälle auf einer Pergamentrolle fest.

1200-1300

Im römischen und griechischen Kulturkreis wird die Buchführung um die Kontokorrentrechnung erweitert – Forderungen und Verbindlichkeiten werden aufgezeichnet. Mitte des Jahrhunderts sind in Genua zwei städtische „Oberkontierer“ nachweisbar, die Einzelkonten anlegten.

1340

Aus dieser Zeit liegen Hauptbücher der Stadt Genua vor, die zum ersten Mal eindeutig eine doppelte Buchführung aufweisen. Einnahmen und Ausgaben der Regierung sind nach Debitoren mit Steuern, Anleihen und Strafen gegliedert. Auch in Lübeck wurde 1340 der doppelte Buchungssatz mit Aufstellung bilanzähnlicher Übersichten eingeführt.

1400-1500

Seit 1426 sind Warenkonten mit Warenbestandserfassung und Erfassung der Warenverkäufe belegt. 1494 verfasst der venezianische Mönch Luca Pacioli ein Lehrbuch, in dem er die Venezianische Methode der Buchführung darlegt. Ihre Prinzipien sind dem Wesen nach unverändert gültig.

1500-1600

Aus dem Jahr 1511 ist von den Fuggern eine erste Bilanz überliefert. Der in Italien ausgebildete Hauptbuchhalter der Fugger, Matthäus Schwarz, entwickelte aus der italienischen die „teutsche“ Buchhaltung. In ihr wurde das Hauptbuch in ein Personenkonten- oder Schuldbuch und ein Sachkontenbuch oder Capus aufgeteilt. Dazu kam ein „Unkostenbüchlein“ für Spesen, Verbrauchssteuern usw. und ein „Geheimbuch“ des Prinzipals, das neben internen Berechnungen der Steuern vor allem der Gewinn- und Verlustrechnung diente. In der Fuggerbilanz von 1527 fällt auf, dass alle Mobilien und zweifelhaften Debitoren fehlen, obwohl sie im Inventar vollständig gelistet sind. Aus der damaligen Steuerordnung Augsburgs lässt sich folgern, dass die Fugger eine ausgesprochene „Steuerbilanz“ mit der Tendenz zur Unterbewertung erstellt haben.

Überall in Europa erscheinen im 16. Jahrhundert Werke zum Rechnungswesen. Sie enthalten unter anderem Konzepte für Guthabenposten, Schuldposten und Erträge.

1600-1700

Allmählich entwickelt sich ein System der Periodenrechnung mit regelmäßigem Bücherabschluss. Wareneingangs-, Warenausgangs-, Kassenbücher und Journale werden geführt.

1723

Bei der obersten Finanzbehörde Brandenburg-Preußens wird eine statistische Abteilung eingeführt, die Vergleichszahlen aus den Steuerregistern der untergeordneten Finanzbehörden schöpft.

1794

Preußen führt die erste gesetzliche Bilanzierungspflicht ein.

1800-1900

Mit Beginn des Industriezeitalters werden Anlagekonten und Betriebsbuchführung systematisch ausgebaut. Eine Geschäftsbücher-Industrie entsteht, die Durchschreibetechnik setzt sich nach Patentierung des Pauspapiers durch. Serienmäßige Rechen- und Schreibgeräte wurden gefertigt.

In Deutschland wurde die Buchführung wesentlich durch die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs von 1861, Neufassung 1897, geregelt. Die gewachsenen Grundsätze der Bilanzierung wurden in der Aktiennovelle von 1884 verschärft.

1890

Grundstein für die weltweite Automatisierung des Rechnungswesens: Der Deutsch-Amerikaner Hermann Hollerith entwickelt das Lochkarten-System.

1891/1893

Die Miquelsche Steuerreform bringt die progressive Einkommenssteuer. Die jährliche Steuererklärung wird an den kaufmännischen Jahresabschluss bzw. die Handelsbilanz gekoppelt.

1919

Die Reichsabgabenverordnung unterstellt die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsbestimmungen für Vollkaufleute der Aufsicht der Steuerverwaltung. Ergänzende Soll- und Muss-Vorschriften für sonstige Gewerbetreibende, Landwirte und freie Berufe werden eingeführt. Die Folge ist der generalstabsmäßige Aufbau der Betriebsprüfungen.

1933

Erstes Berufsgesetz für Steuerberater.

1937

Der Grunderlass „betreffend Grundsätze für Buchhaltungsrichtlinien“ leitet den einheitlichen Aufbau der heutigen vier Hauptzweige des Rechnungswesens ein: Buchhaltung und Bilanz = Finanzbuchhaltung (Zeitrechnung); Kostenrechnung = Betriebsbuchhaltung (Zeit- und Stückrechnung; betriebswirtschaftliche Statistik (Vergleichsrechnung); Planungsrechnung (Vorschaurechnung).

1951/52

In der Bundesrepublik wird das Ordnungskonzept des Rechnungswesens von 1937 durch die „Grundsätze und Gemeinschaftsrichtlinien“ und den „Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie“ des Bundesverbandes der Deutschen Industrie ersetzt.

1964

Erste Computer-Familie für das Rechnungswesen: das IBM-System 360 mit einer Mikroschalttechnik.

1971

Neuer „Industrie-Kontenrahmen“, der zu einer Präzisierung, Vereinfachung und internationalen Harmonisierung des Rechnungswesens beiträgt.

Pflichten

Die Pflicht zur Buchführung

Neben dem Eigeninteresse des Unternehmers sind letztendlich entscheidend die Interessen des Staates an einer geordneten Buchführung, formuliert in gesetzlichen Vorschriften. Die Pflicht zur Buchführung ist in unterschiedlich hohem Grad festgeschrieben. Für Unternehmen, die, egal in welcher Gesellschaftsform, im Handelsregister eingetragen sind, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches. Im Übrigen werden alle im Handelsregister eingetragenen Personen, Unternehmer oder Vertreter eines Unternehmens als ordentliche oder Voll-Kaufleute bezeichnet und gewertet.

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.“

„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“

§ 238 HGB

Das Handelsgesetzbuch enthält natürlich noch weitere und präzisierende Bestimmungen zur Buchführung. Auch zur Bilanzierung und zur Form der Offenlegung von Unternehmensdaten bestimmter Gesellschaftsformen weist das HGB ergänzende Bestimmungen auf.

Das Handelsgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung finden Sie im Internet unter

www.gesetze-im-Internet.de

Hinter dieser Adresse steckt die Plattform Juris des Bundesministeriums der Justiz, die jeweils die aktuellste Fassung mit allen Ergänzungen zur Verfügung stellen sollte. Trotzdem wird auf der Website darauf hingewiesen, dass die Versionen nicht amtlich sind. Amtlich sind nur die Veröffentlichungen des Bundesgesetzblattes in Papierform. Die Website des Bundesgesetzblattes finden Sie unter

www.bgblportal.de

Diese Website wird vom Bundesanzeiger-Verlag betrieben, der kostenlos lesen lässt, für Downloads oder Papierformsendungen jedoch Geld verlangt.

Nach Paragraphen geordnet und offensichtlich auch aktuell gepflegt, finden Sie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auch unter auf den Seiten der Patentanwälte Gille und Kollegen unter

www.handelsgesetzbuch.de

Verständlicher wird die Sprache der Gesetzgeber jedoch durch einschlägige Kommentare. Solche finden Sie zum Handelsgesetzbuch unter

www.jusline.de/Handelsgesetzbuch_(HGB).html

Die Buchführungspflicht trifft selbstverständlich nach spezifischen Regelungen auch alle im Genossenschaftsregister und im Vereinsregister eingetragenen.

Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende auch ohne Handelsregistereintragung die steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung beachten.

Buchführungspflicht nach Steuerrecht

„Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes,

  • von mehr als 350.000 Euro (ab 1. Januar 2007 500.000 Euro) im Kalenderjahr oder
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen: 50.000 Euro) im Wirtschaftsjahr oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen: 50.000 Euro) im Kalenderjahr gehabt haben,

sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt (sog. derivative Buchführungspflicht).“

§ 140 und 141 AO (Abgabenordnung)

In der Abgabenverordnung sind die Bestimmungen noch durch eine kleine Androhung wirkungsvoll ergänzt: Falls die Buchführung nicht den Anforderungen entspricht und Unterlagen fehlen, kann nach § 162 die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Grundsätze

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)

Folgende Grundsätze sind in den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen enthalten und ergeben sich aus der bewährten kaufmännischen Praxis. Sie lassen sich in zwei Hauptprinzipien einteilen:

Wahrheit

Wahrheit in der Buchführung heißt nichts anderes, als dass alles so gebucht wird, wie es tatsächlich vorgefallen ist. Scheinbuchungen über nicht stattgefundene Vorfälle sind untersagt.

Klarheit

Alles muss übersichtlich, eindeutig, lesbar, nachvollziehbar und vor Fälschungen geschützt sein. Das heißt zum Beispiel, Korrekturen in der Buchführung dürfen nie durch Streichung, Radierung oder Ähnliches vollzogen werden, sondern nur durch Stornierung und Neubuchung.

Demnach müssen Buchungen und Aufzeichnungen so sein:

  • vollständig
  • richtig
  • zeitgerecht
  • geordnet
  • verständlich

Belegpflicht

Keine Buchung darf erfolgen, ohne dass ein Beleg vorliegt. Wenn der Beleg nicht zwangsläufig aus dem Geschäftsvorfall vorliegt (Eingangsrechnung etc.) ist ein Eigenbeleg anzufertigen.

Organisationsgrundsätze

  • Jeder Geschäftsvorfall muss als Beleg vorliegen
  • Alle Belege sind zeitnah zu erfassen
  • Alle Geschäftsvorfälle sind systematisch zu erfassen, das heißt innerhalb eines nachvollziehbaren Kontenrahmens und Kontenplans.

Aufbewahrungspflicht

Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Auch elektronische Dokumente müssen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssystem über 10 Jahre zugänglich und abrufbar archiviert werden.

Besondere Bedeutung haben die GOB für die Bilanzierung. Das Handelsgesetzbuch enthält etliche Bestimmungen, die dabei berücksichtigt werden müssen.

Methoden und Verfahren, die Bücher zu führen

Die meisten Merkmale ordnungsgemäßer Buchführung sind in Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Dennoch tauchen auch in relativ einfach strukturierten Unternehmen Geschäftsvorfälle auf, für deren Verbuchung keine eindeutige Regelung vorliegt. Das kann im extremen Fall dazu führen, dass ein Jahresabschluss und eine Bilanz nicht mehr ein objektives Bild der tatsächlichen Vermögenslage abgeben. In solchen Fällen spricht man von kreativer Buchführung.

Ob einfache oder doppelte Buchführung vorliegen müssen, ist die Frage des Umsatzes des Gewinns und der Form des Unternehmens.

A. Die einfache Buchführung

Nicht jeder Unternehmer muss bilanzieren. Existenzgründer, Landwirte, kleine Unternehmen und Freiberufler sind davon ausgenommen, letztere unabhängig von ihrem Umsatz. Sie sind trotzdem zu einer einfachen Buchführung verpflichtet, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende möglich, wenn:

  • keine Eintragung im Handelsregister vorliegt und
  • der Jahresumsatz unter 500.000 Euro beträgt und
  • der Jahresgewinn unter 50.000 Euro liegt und
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Das Finanzamt gibt dem Steuerpflichtigen das Überschreiten einer dieser Grenzen bekannt, die Pflicht zur doppelten Buchführung beginnt dann mit dem nächsten Geschäftsjahr.

In der EÜR werden tatsächlich erhaltene Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleistete Betriebsausgaben (Abflussprinzip) gegenübergestellt. Auf der einen Seite werden die Einnahmen notiert, auf der anderen die Ausgaben. Zugrunde liegen ein Anfangsbestand und ein Endbestand (Kassenzählung). Daraus ergibt sich dann Gewinn oder Verlust.

Durch das Zu- und Abflussprinzip werden Betriebseinnahmen und -ausgaben in dem Zeitpunkt erfasst, in dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen. Einfach gesagt: Eingehende Rechnungen werden am Tag der Überweisung des Rechnungsbetrags als Ausgabe gewertet, ausgehende Rechnungen als Einnahme an dem Tag, an dem die Wertstellung des Rechnungsbetrags erfolgt.

Ausnahmen:

  • Wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben und Abschreibungen werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Wechsel des Geschäftsjahres ein- bzw. abgehen, in dem Geschäftsjahr als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben gebucht, in das sie wirtschaftlich gehören.
  • Abschreibungen: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 410 Euro und einer Nutzungsdauer von über einem Jahr dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Wirtschaftsgüter werden abgeschrieben. Ihre Anschaffungskosten verteilen sich auf voraussichtliche gesamte Nutzungsdauer. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich bei linearer Abschreibung (gleiche Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer) wie folgt:
    Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten : Nutzungsdauer in Jahren = Jahresbetrag

 

Zu beachten: Eine allgemeine Aufzeichnungspflicht besteht nicht. Dem Finanzamt müssen jedoch auf Verlangen die Betriebseinnahmen und -ausgaben erläutert werden, vor allen Dingen deren betriebliche Veranlassung. der Betriebsausgaben. Es können sich unter anderem zusätzlich folgende Einzelaufzeichnungspflichten ergeben:

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG):

  • laufend zu führendes Verzeichnis über das nicht abnutzbare Anlagevermögen, z.B. Grundstücke, § 4 Abs. 3 Satz 5 EstG;
  • gesonderte Aufzeichnungen über nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, z.B. Geschenke im Wert von über € 35,- pro Geschäftsfreund pro Jahr oder 30% der Bewirtungskosten bei Einladung von Geschäftsfreunden, § 4 Abs. 7 EstG;
  • Verzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 410,-, § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG):
– Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht, § 22 UStG, z.B. Nettoentgelte nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen.

B. Kameralistik

Die Kameralistik ist ein Verfahren der Buchführung, dass im 18. Jahrhundert entwickelt wurde. Der Begriff leitet sich vom lateinischen camera ab, übersetzt „Schatztruhe“. Die kameralistische Buchhaltung oder auch Kameralbuchhaltung war und ist noch in öffentlichen Verwaltungen und bei Sozialversicherungsträgern anzutreffen.

In der Kameralistik werden im Prinzip nur Einnahmen und Ausgaben betrachtet. Diese werden verglichen mit Planzahlen, die meist durch Haushaltsbeschlüsse der Parlamente vorgegeben werden. Der Soll/Ist-Vergleich führt dann zur Übersicht, ob ein Haushaltsbudget eingehalten oder überschritten wird.

Die kameralistische Buchführung liefert Daten für die Finanzwissenschaft (Volkswirtschaftslehre). Diese beruht im Wesentlichen auf dem Kreislaufmodell und denkt deshalb in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in Zahlungsströmen. Insofern ist die Buchführung öffentlicher Verwaltungen mit den Methoden der Finanzwissenschaft kompatibel. Kameralistische Buchführung hat gegenüber der kaufmännischen auch den Vorteil, dass sie die Entscheidungskompetenz der Parlamente umsetzen kann: Von vornherein werden Einnahmen und Ausgaben vorgegeben. Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Schulden lassen sich im kameralistischen System auch objektiver betrachten, weil Methoden wie Aktivierung, Passivierung und Bewertung von Vermögensgegenständen keine Rolle spielen.

Der Nachteil kameralistischer Buchführung liegt darin, dass jegliche Aufwands- und Ertragsrechnung fehlt und starr nach Haushaltsjahr budgetiert wird. Das wiederum führt zu dem Phänomen des „Dezemberfiebers“ oder der „Nikolausdecke“. In den ersten Monaten eines Haushaltsjahres werden nur die dringenden Ausgaben getätigt, zum Ende des Jahres dann alle wichtigen Ausgaben und schließlich alles Mögliche an Ausgaben. Denn wenn ein Budget nicht ausgeschöpft wird, droht die Reduzierung im folgenden Jahr.

Seit Ende des 20. Jahrhunderts wird an einer Umstellung des kameralistischen Systems zu einer kaufmännischen Buchführung gearbeitet. Das System wird „Doppik“ oder „Neues Steuerungsmodell“ genannt. Es soll die Priorität der Ausgabensteuerung anhand der verfügbaren Ressourcen und die Trennung von Fach- und Ressourcenverantwortung aufheben. Produktbezogene Kosten sollen festgestellt werden. Das neue System einer auf öffentliche Verwaltungen angepassten doppelten Buchführung soll die Ergebnisverantwortung in den Verwaltungen stärken. Seit vielen Jahren ist „Doppik“ in Österreich Standard. Fachleute streiten darüber, ob auch nur eines der mit der Einführung anvisierten Ziele erreicht wurde.

C. Doppelte Buchführung

Die doppelte Buchführung – auch kaufmännische Buchführung genannt – ist die in der privaten Wirtschaft vorherrschende und für alle im Register verzeichneten Unternehmen bindende Art der Finanzbuchhaltung. Man spricht von „doppelter“ Buchführung, weil jeder Geschäftsvorgang in zweifacher Weise erfasst wird. In einem Buchungssatz wird grundsätzlich Soll an Haben gebucht. Damit wird jeder Geschäftsvorfall doppelt erfasst, jedoch auf verschiedenen Konten. Gebucht wird jeweils genau der gleiche Wert im Soll und im Haben.

Das ist schon das einzige verstandesmäßig für den Laien schwer zugängliche Verfahren in der doppelten Buchführung. Soll und Haben definieren sich nach landläufigem Verständnis als Minus und Plus, als Verlust und Gewinn. Beispiel Bank: Was auf dem Kontoauszug als Soll notiert ist, ist das, was ich der Bank schulde. Was als Haben notiert ist, schuldet die Bank mir. Anders sieht es mit dem Soll und Haben in der doppelten Buchführung aus, denn ein und derselbe Betrag werden auf verschiedenen Seiten gebucht – nur so ergibt sich eine Bilanz.

Eine andere Auslegung des Begriffs „Doppelte Buchführung“ sieht die Duplizität darin, dass der Erfolg eines Unternehmens auf zweifache Art nachgewiesen werden kann:

  • durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz.
  • durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Nach einer dritten Auslegung wird der Begriff von den beiden Büchern abgeleitet, in denen jeder Geschäftsvorfall erfasst wird. Das Grundbuch (Journal) hält die Buchungen in zeitlicher Folge fest, im Hauptbuch (Kontenblätter) erfolgt eine sachliche Zuordnung durch das Buchen in Konten.

D. Kreative Buchführung

Unter kreativer Buchführung versteht man die verschiedenen Wege, Bilanzen zu schönen oder zu trüben. Buchhalterische Tricks sorgen dafür, dass die Finanzlage eines Unternehmens verschleiert wird, um es besser oder schlechter als in Wirklichkeit dastehen zu lassen. Waren früher die Trübungen mit dem Ziel Steuern zu sparen an der Tagesordnung, sind es seit 10-15 Jahren die Verschönerungen, um Aktienkurse zu bewegen und Anleger in Sicherheit zu wiegen.

Bilanzschönung ist nicht von vornherein illegal – es gibt in Gesetzen und Verordnungen genug Lücken, die viele Geschäftsvorfälle nicht oder nicht bis ins Detail regeln. Dies macht sich der kreative Buchhalter zu Nutze.

Ein Beispiel: Aktienoptionen
Diese Bezahlungsform war ursprünglich gedacht, um Managern einen Anreiz zu besserer Leistung zu bieten. Inzwischen beziehen vielfach auch Fachkräfte ohne Managementfunktion Teile ihres Gehalts als Aktienoptionen. Denn im Gegensatz zu normalen Gehaltszahlungen müssen diese in der Bilanz nicht als Ausgaben gebucht werden und schmälern deshalb nicht den Gewinn. Der britische Ökonom Andrew Smithers hat errechnet, dass die versteckten Kosten der Aktienoptionen bei den großen US-Konzernen im Jahr 2000 durchschnittlich rund 20 Prozent des Gewinns ausmachten.

Kreative Buchführung äußert sich am häufigsten in Bilanzpositionen, die Vermögenswerte angeben (besonders Immobilien), in Abschreibungen und Rückstellungen. Für viele ist deshalb ein Grundsatz, der Sir Winston Churchill zugesprochen wird, der Weisheit letzter Schluss: „Glaube nie einer Bilanz, die du nicht selber gefälscht hast!“

Bilanzfälschung ist dann aber auch die Steigerungsform der Schönung – und in jedem Fall strafbar. Scheingeschäfte, Scheinrechnungen, Abwälzen von Kosten und Risiken auf nachgelagerte Unternehmen, Sozialversicherungsbetrug und viele andere Wege, die Bücher gegen Bestimmungen und Geist der Handelsgesetze zu führen, enden immer wieder in der Verurteilung von Buchhaltern und jenen, die sie angestiftet haben. Viele Fälle sind als spektakuläre Konkursfälle bekannt geworden. Trotz aller Manipulationen in der Buchführung ist anzunehmen, dass der überwiegende Teil der Buchhalter/innen und der Unternehmen ihre Buchführungspflichten ernst und genau nehmen.

Inventar bis Abschluss

Die Grundlage jeder Bilanz: das Inventar

Eine Bilanz baut folgerichtig auf dem auf, was vorhanden ist. Das heißt im Fall von Unternehmen muss mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Inventar aufgestellt werden, das in die Eröffnungsbilanz eingeht. Es sichert die Glaubhaftigkeit der nachfolgenden Bilanzen und ist für jeden Kaufmann im Sinne des Gesetzes verpflichtend.

„Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.“ (§ 240, HGB)

Wie Vermögensgegenstände zu bewerten sind, dazu gibt es jede Menge Vorschriften. Alle zusammen reichen jedoch nicht aus, jeden nur erdenklichen Wert zweifelsfrei und verbindlich festzulegen. Das heißt: Schon in der Bewertung des Inventars liegen Bandbreiten der Gestaltungsmöglichkeit, aber auch Klippen des Betrugs.

Das Inventar hat nicht nur Bedeutung für die Eröffnung. Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass Veränderungen des Inventars jährlich durch geeignete Methoden erfasst werden müssen, jedes dritte Jahr auch durch körperliche Zählung mit Einzelwerterfassung. Besonders am Beispiel von Handelsunternehmen ist dieses Verfahren jedem als Inventur bekannt. Eine Inventur bildet auch die Grundlage der Schlussbilanz bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Bilanz und Konten

Um tägliche Geschäftsfälle zu dokumentieren, die meist nicht mehr als zwei oder drei Bilanzpositionen verändern, wird die Bilanz in Konten aufgelöst. Alle Geschäftsfälle werden also nach ihrer Zuordnung auf Aktiv- und Passivkonten gebucht. In den Konten werden Anfangsbestände vorgetragen. Dies geschieht nach dem Prinzip: Werte, die auf der linken Seite (Aktivseite) stehen, werden im Konto links gebucht (Soll), Werte der Passivseite werden im Konto rechts gebucht (Haben).

Weil keine Buchung ohne Gegenbuchung erfolgen kann, wird für die Auflösung der Eröffnungsbilanz in den Konten als Gegenkonto die Hilfskonstruktion des Eröffnungsbilanzkontos (EBK) eingeführt.

Dieses enthält alle Anfangsbestände – natürlich spiegelverkehrt! Damit ist das Gleichgewicht der Bilanz erhalten und eine Kontrolle über die Richtigkeit und Vollständigkeit der übernommenen Beträge gegeben.

Gewinn- und Verlustrechnung

Der Geschäftserfolg eines Unternehmens lässt sich am besten aus der Eigenkapitalposition der Bilanz ablesen. Hier geht die Gewinn- und Verlustrechnung mit der Position Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ein. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist das Ergebnis der periodischen Buchführung und verzeichnet alle Aufwendungen und Erträge, also die Summe der erfolgswirksamen Geschäftsfälle. Welche Positionen eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) beinhaltet, definiert das Handelsgesetzbuch im § 275. Der formale Aufbau einer GuV kann unterschiedlich gehandhabt werden.

Konto- oder Staffelform

Die Kontoform zeigt das Ergebnis als Saldo auf der entsprechenden Kontoseite, als Habensaldo bei Gewinn, als Sollsaldo bei Verlust. Die Staffelform dagegen führt die einzelnen Positionen untereinander an und gelangt zum Periodenergebnis über eine Fortrechnung in mehreren Zwischenschritten. Für Kapitalgesellschaften ist die Staffelform vorgeschrieben.

Brutto- oder Nettoprinzip

Nach dem Bruttoprinzip müssen alle im Handelsrecht festgelegten Aufwands- und Ertragsarten in der GuV aufgeführt werden. Ausnahmen bestehen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, die bestimmte Positionen zusammenfassen, Erträge und Aufwendungen vorab verrechnen dürfen, um sich vor übermäßigem Einblick des Wettbewerbs zu schützen. Diese Verfahren nennt sich Nettoprinzip. Wer dieses Prinzip anwendet, muss jedoch auch einen detaillierten Kontenplan vorlegen können, aus dem die saldierten Erfolgsbestandteile hervorgehen.

Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren

Jedes der beiden Verfahren geht von einer anderen Rechenbasis aus. Das Gesamtkostenverfahren (GKV) stellt alle Aufwendungen und Erträge einer Periode gegenüber. Da Aufwand und Ertrag für hergestellte Güter nicht unbedingt in die gleiche Periode fallen, müssen im GKV für die Berechnung des Betriebsergebnisses Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (Lagerbestände) herausgerechnet werden. Aufwendungen werden nach Aufwandsarten gegliedert (Materialkosten, Personalkosten usw.).

Anders im Umsatzkostenverfahren (UKV), das für in den USA tätige Unternehmen zwingend vorgeschrieben ist. Es setzt bei den Umsatzerlösen einer Periode an. Diesen Erlösen werden nur die Aufwendungen gegenübergestellt, die für die Produktion der tatsächlich verkauften Güter und Leistungen angefallen sind. Das UKV arbeitet mit einer Gliederung des Aufwandes nach Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung).

Zu guter Letzt: Der Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss müssen folgende Schritte gemacht werden:

  • Durch Inventur das Inventar erfassen.
  • Erfolgskonten über das Gewinn- und Verlustkonto abschließen.
  • Das Gewinn- und Verlustkonto über das Eigenkapitalkonto abschließen.
  • Bestandskonten (Aktiv- und Passivkonten) mit dem Schlussbilanzkonto abschließen.
  • Angaben des Schlussbilanzkontos sowie des Gewinn- und Verlustkontos in die gesetzlich vorgeschriebene Form bringen.

Der Jahresabschluss eines Unternehmens nach Handelsgesetzbuch enthält:

  1. Abschlussvermerk
    Eventuell notwendige Erläuterungen des Abschlussbeauftragten zum Abschlussverfahren, zum Umfang der Prüfungen und zu den Grundlagen des Abschlusses.
  2. Bilanz zum Stichtag
    Die Bilanz wird jeweils mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres als Bezugszeitpunkt für alle eingeflossenen Beträge erstellt. Im Gegensatz zur GuV ist die Bilanz also keine Periodenbetrachtung.
  3. Gewinn- und Verlustrechnung einer Periode
    Die GuV-Aufstellung bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr.
  4. Erläuterungen zur Bilanz
    Aufschlüsselung einzelner Positionen der Aktiv- und der Passivseite.
  5. Erläuterungen zur GuV
    Aufschlüsselung einzelner Positionen aus der GuV
  6. Entwicklung des Anlagevermögens einer Periode
    Zugänge, Abgänge, Umbuchungen von Anlagen, Anschaffungszeitpunkt, Abschreibungsdauer, AfA-Satz und Restwert der Anlagen

Konto

Die Keimzelle der doppelten Buchführung – das Konto

Die Detailarbeit jeder Buchführung geschieht in Buchungen auf Konten.
Dabei unterscheidet der Buchhalter Bestandskonten und Erfolgskonten.

Bestandskonten

In ihnen werden Bestände an Geld oder Gütern aufgenommen, also Zustände, die erfolgsneutral sind.

Aktive Bestandskonten halten das Vermögen fest, zum Beispiel den Wert von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, aber auch den Wert von Forderungen und eigenen Lizenzen. Die Zugänge werden im Soll, die Abgänge im Haben gebucht.

Passive Bestandskonten erfassen die Verbindlichkeiten, zum Beispiel zur Verfügung gestellte Finanzmittel der Eigentümer oder Gläubiger, Banken oder auch Lieferanten. Sie zeichnen die Herkunft des Eigen- oder Fremdkapitals auf. Die Zugänge werden im Haben, die Abgänge im Soll gebucht.

Erfolgskonten

Auf ihnen werden erfolgswirksame Vorgänge gebucht, ganz gleich, ob es sich um Gewinne oder Verluste handelt. Auch ein dickes Minus zählt in der Buchführung zur Erfolgsrechnung.

Aufwandskonten fassen die Minderung des Eigenkapitals, den Werteverzehr. Der entsteht etwa durch Materialkosten, Personalkosten, Zinsen oder Abschreibungen. Dagegen ist die Zahlung einer Rechnung kein Aufwand, sondern der Abgang einer Verbindlichkeit. Aufwand wird immer im Soll gebucht.

Ertragskonten nehmen die Wertzuflüsse auf, das heißt im wesentlichen Umsatzerlöse. Die Zahlung eines Kunden ist jedoch kein Ertrag, sondern der Abgang einer Forderung. Erträge werden stets im Haben gebucht.

Ein Konto hat also jeweils eine „Soll-Seite“ und eine „Haben-Seite“. Eine einfache Buchung betrifft immer mindestens zwei Konten, eine im Soll und eine im Haben. Auf jedem Beleg wird vermerkt, wie gebucht worden ist. Das ist der Buchungssatz. Zuerst wird das Konto notiert, auf dem die Sollbuchung vorgenommen wird, dann das Konto der Habenbuchung. Im Klartext heißt das für den Fall einer Dienstleistungsrechnung über Internetkosten: Telefax/Internetkosten (Soll) an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Haben). Der gesamte Buchungssatz muss, auch wenn er über mehr als zwei Konten läuft, im Soll und Haben übereinstimmen.

Diese Übereinstimmung ist in EDV-gestützten Buchführungssystemen nicht schwer, denn unterscheiden sich Soll und Haben, kann die Buchung gar nicht zu Ende gebracht werden.

Kontenrahmen

Damit Buchungen zumindest in einer Branche einheitlich und vergleichbar sind, gibt es als Standards die so genannten Kontenrahmen. Sie sind in den meisten Fällen nach dem Zehnersystem in Kontenklassen gegliedert. In den Kontenklassen werden ihrem Inhalt und Wesen nach ähnliche Konten gebündelt und so aufgebaut:

  • Die erste Stelle bezeichnet die Kontenklasse (0-9).
  • Die zweite Stelle kennzeichnet die Kontengruppe.
  • Die dritte Stelle gibt innerhalb der Kontengruppe die Kontenart oder das konkrete Konto an.
  • Die vierte Stelle ist für das konkrete Konto vorgesehen.

Für Handel, Banken, Versicherungen und weitere Wirtschaftszweige gibt es Standard-Kontenrahmen (SKR). In der Praxis werden meist die DATEV-Kontenrahmen eingesetzt. Gängige Kontenrahmen sind

  1. SKR 03 publizitätspflichtige Firmen, Prozessgliederungsprinzip
  2. SKR 04 publizitätspflichtige Firmen, Ausschlussgliederungsprinzip
  3. SKR 14 Land- und Forstwirtschaft
  4. SKR 30 Einzelhandel (wird seit 2007 nicht mehr von DATEV gepflegt)
  5. SKR 45 Heime und soziale Einrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)
  6. SKR 49 Vereine
  7. SKR 70 Hotels und Gaststätten
  8. SKR 80 Zahnarzt-Praxen
  9. SKR 81 Arzt-Praxen

Geplant ist ein SKR 05, der Zusammenschluss aus SKR 03 und 04, aber mit 5-stelligen Sachkonten. In der Praxis hat sich der SKR 04 durchgesetzt.

 

Für die Industrie gibt es zwei unterschiedliche Kontenrahmen:

  1. GKR
    Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie (folgt in der Reihenfolge der Konten dem Geschäftsablauf -> Prozess- gliederungsprinzip
  2. IKR
    Industriekontenrahmen des Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), nach dem Abschlussgliederungsprinzip gegliedert (GuV und Bilanz)

Der IKR hat sich in den letzten Jahren in der Industrie durchgesetzt und den GKR weitgehend verdrängt.

 

Kontenrahmen sind nicht nur für bilanzierende Betriebe gedacht, sondern sehr gut auch in der EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung) einsetzbar. Alle DATEV-Kontenrahmen bieten in der elektronischen Buchführung zudem den Vorteil, dass das Gros aller Steuerberater mit diesen Kontenrahmen arbeitet.

Kontenplan

Ein Kontenrahmen bildet, wie der Begriff schon sagt, nur den Rahmen der Kontierung. Manche der dort verzeichneten Kontengruppen, Kontenarten und Konten werden in der Buchführung eines bestimmten Unternehmens gar nicht gebraucht. Dafür sind wiederum andere Konten notwendig, die nicht aufgeführt sind.

Für diese betriebsspezifische Auffächerung der Konten wird ein Kontenplan erstellt. Diesen Kontenplan richten Sie vor Beginn des Buchungsjahres ein. Dabei ist darauf zu achten, dass die neu gebildeten Konten in die Systematik des Kontenrahmens sinnvoll passen. Der Kontenplan sollte zur Erläuterung den Buchführungsunterlagen beigefügt werden und nicht jährlich wechseln. Das würde die Vergleichbarkeit der Ergebnisse schmälern und mehr Chaos als Ordnung stiften.

Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben – die Last der Unternehmer und Buchhalter

Natürlich stöhnt jeder Bürger über die drückende Last der Steuern und Abgaben. Nur hat der Privatmensch selten den Überblick über alle Steuern, die er zahlt, noch den Aufwand, diese Steuern säuberlich zu verbuchen. Was der Staat dem Buchhalter durch ein umfängliches Steuersystem an zusätzlichem Vergnügen verschafft, ist erstklassig.

Zu unterscheiden sind zunächst einmal

  • Aktivierungspflichtige Steuern

Das sind Steuern, die mit dem jeweiligen Wirtschaftsgut zu aktivieren sind, zum Beispiel: Grunderwerbsteuer (Kauf eines Grundstücks für 350.000 € + 3,5 % Grunderwerbsteuer = 362.250 €). Oder Vorsteuern bei umsatzsteuerfreien Umsätzen (Kreditinstitut kauft eine Büroausstattung – 50.000 € + 19 % USt = 59.500 €). Oder Verbrauchsteuer, z. B. Tabak- und Mineralölsteuer, die mit den entsprechenden Vorratsbeständen aktiviert wird. Oder bei Einfuhr der Zoll – Zölle gehören zu den Anschaffungsnebenkosten. Aber Achtung: Die Einfuhrumsatzsteuer zählt nicht zu den Zöllen, sondern zur Umsatzsteuer!

  • Aufwandssteuern

Alle Steuerarten, die für das Unternehmen Aufwand darstellen und deshalb Gewinn mindernd gebucht werden können. Dazu zählen

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer
  • KFZ-Steuer
  • Verbrauchssteuern (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Sektsteuer etc.)
  • Lohnsteuer
  • sonstige Betriebssteuern und Abgaben

 

Steht am Jahresende fest, dass höhere Steuern zu zahlen sind als bisher festgelegt, dann muss eine Steuerrückstellung gebildet werden.

  • Personensteuern

Das sind die Einkommenssteuer und die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften. Letztere wird zwar zunächst als Steueraufwand erfasst, dann aber außerhalb der Bilanz in der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns dem Handelsbilanzgewinn wieder zugerechnet. Denn als Grundsatz gilt: Personensteuern dürfen den Gewinn nicht mindern.

Mehrumsatzvorsteuer – Was denn nun?

Große Verwirrung herrscht bei vielen Menschen, wenn Begriffe wie Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer oder Vorsteuer ins Spiel kommen. Dabei ist die Sache doch ganz einfach:

Mehrwertsteuer
Dieser Begriff ist eigentlich tabu. Für Verbraucher (und damit auch für verbrauchende Unternehmen) kennzeichnet er jedoch landauf, landab den Steueranteil am Bruttoerwerbspreis eines Artikels. Im Verhältnis Unternehmen zu Verbraucher (Privatperson oder Unternehmen) ist stets die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Die Finanzbehörden akzeptieren das, die Politiker sprechen nur von der Mehrwertsteuer, obwohl in den einschlägigen Gesetzen dieser Begriff nie auftaucht.

Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die von jedem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde im Inland abzuführen ist. Sie ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und Steuerpflichtiger (wirtschaftlich Belasteter) nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt. Die Umsatzsteuer ist für Unternehmer insofern eine echte Mehrwertsteuer, als sie im wirtschaftlichen Ergebnis nur den Unterschied zwischen Umsatz und den durch andere Unternehmer an ihn bewirkten Umsatz (Vorleistungen) besteuert. Dieses Steuersystem wird auch als „Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug“ bezeichnet.

Vorsteuer
Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen auf die Entgelte für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer zahlt. Es kann diese Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Abzug bringen.

Wie das Umsatzsteuersystem funktioniert, verdeutlicht folgendes Beispiel:

  • Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E).
  • E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € an das Finanzamt abzuführen.
  • E seinerseits hat 75,00 € für die Ware an den Großhändler (G) gezahlt.
  • Die darin enthaltene Umsatzsteuer von 11,97 € kann er als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden USt abziehen. Es bleibt also lediglich eine Zahllast von 4,00 €.

 

Damit ist klar, dass der Endverbraucher im Gegensatz zum Unternehmer die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt, da er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Was der Unternehmer, vor allem aber sein Buchhalter leidvoll trägt, ist die Menge an Vorschriften und Sonderregelungen bei der Deklaration der Umsatzsteuer – von der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zur Fülle unterschiedlicher Umsatzsteuersätze.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Umsatzsteuer kostenneutral und deren Höhe absolut nebensächlich. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar.

Alle Vorschriften in Gesetzesform finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz, Umsatzsteuergesetz von 1980 in der reformierten Fassung von 2005 unter

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html

Kuriose Steuern

Verdeckte Steuern heute

Seit mindestens 5.000 Jahren werden Steuern erhoben. Das System der Steuererhebung hat sich immer weiter entwickelt. Und der Kreativität der „Steuereinnehmer“ scheinen dabei keine Grenzen gesetzt.

Von Einkommens-, Mehrweg-, Kraftfahrzeug-, Tabak- oder Hundesteuer haben die meisten schon gehört. Wenn Benzin wieder einmal teurer wird, gerät auch die Mineralölsteuer in die Schlagzeilen. Die wenigsten dagegen sind sich der zahlreichen verdeckten Steuern bewusst. Denn egal ob auf Bier, Kaffee, Vergnügen oder Lotteriespiel – viele Belastungen merkt der Steuerzahler nicht.

Frei nach dem Motto «Not macht erfinderisch!» machen Haushaltspolitiker auch vor kuriosen Steuerplänen nicht halt: Die Vorschläge reichen von der SMS-Steuer in Italien über eine Schönheits-OP-Steuer in den USA bis hin zu einer Fast-Food-Steuer in Deutschland. Letztere fiel nur durch, weil das Finanzministerium nicht wusste, wie es ungesunde Lebensmittel gesetzlich definieren und mit Steuersätzen belegen sollte.

Ein paar Beispiele kreativer und höchst verdeckter Steuerabschöpfung hier:

Kaffeesteuer
Kaffeetrinker machen dem Finanzminister eine Freude: Pro Pfund Röstkaffee fallen etwa 1,10 Euro Steuern bzw. 2,40 Euro bei löslichem Kaffee an. Dank der nur noch in Deutschland erhobenen Kaffeesteuer klingelt im Staatshaushalt jährlich rund eine Milliarde Euro mehr.

Biersteuer
Eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter ist die Biersteuer. Bereits im Mittelalter wurde sie unter Namen wie Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld oder Malzaufschlag erhoben. Der Finanzminister freut sich heute jährlich über rund 800 Millionen Euro vom Bier trinkenden Volk.

Schaumweinsteuer
Bereits 1902 wurde unter Kaiser Wilhelm II. eine Sektsteuer zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte beschlossen. Diese Abgabe lebt als Schaumweinsteuer weiter, in ihrer jetzigen Form seit 1952. Pro Flasche Sekt geht etwa ein Euro an den Fiskus. Versteuert werden aber auch Champagner, Prosecco, Sherry oder Portwein. Unterm Strich kommen so jährlich etwa 450 Millionen Euro zusammen.

Branntweinsteuer
Die Höhe der Steuer variiert mit dem Alkoholgehalt: Von gut zwei Euro für eine Flasche Likör bis zu drei Euro für eine Flasche Korn. Insgesamt nimmt der Staat dank der Branntweinsteuer gut zwei Milliarden Euro jährlich ein.

Vergnügungssteuern: Kino, Tanz und Glücksspiel
Der Steuer für das Vergnügen unterliegen vor allem öffentliche Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen sowie der Betrieb von Spielautomaten, Billardtischen oder Kegelbahnen. Ihre Ursprünge hat diese Steuerform im Mittelalter. Durch sie sollte ehemals das Armenwesen finanziert werden. Heute liegt das jährliche Aufkommen der Vergnügungssteuer bei etwa 500 Millionen Euro.

Wett- und Lotteriesteuern
Eine weitere Form der Vergnügungssteuern sind die Rennwett-, Lotterie- und Sportwettsteuern. 20 Prozent von jedem Lottoeinsatz und 16 Prozent bei Sport- und Pferdewetten werden als Steuern kassiert.

Wasserpfennig
Der Wasserpfennig (korrekt: Wasserentnahmeentgelt) bezeichnet das in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen erhobene Entgelt für die Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser. Mit den Einnahmen sollen unter anderem Bauern dafür entschädigt werden, dass sie nur sparsam düngen und so das Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.

Kuriose Steuern aus der Geschichte

Ungewöhnliche Steuern sind keine Modeerscheinung. Aus der Steuergeschichte sind viele Methoden überliefert, wie Bürger und Untertanen zur Kasse gebeten wurden. Als besonders erfinderisch erwies sich Zar Iwan der Schreckliche in Russland: Steuern auf die Beförderung von Beamten, Flintengelder, Salpetergelder, Festungsgelder, Schützensteuer sind nur einige der Abgabenerfindungen. Auch sein großer Nachfolger, Peter der Große, war in Sachen Steuern nicht faul: Luxussteuern auf Mützen und Stiefel, auf Bäder und Eichensärge, Verbrauchssteuern auf Gurken und Nüsse, Steuern auf Bienen sind nur einige Beispiele seiner Methode der Staatsfinanzierung.

Im Zeitalter des Absolutismus mit seinen prunksüchtigen Landesfürsten blühte das Abgabensystem: Fenster-, Türen- und Kaminsteuern, Perücken-, Haarpuder-, Strumpf-, Stiefel- und Hutsteuern. Besonders die Fenstersteuer hat in Europa Kreise gezogen. In ihrer Folge sind noch heute in den Niederlanden Gardinen out. In England wurden aufgrund dieser Steuer Mietskasernen im Beginn der Industrialisierung nahezu fensterlos gebaut. Das führte dort zu elenden Wohnverhältnissen und zur Abschaffung der Steuer Mitte des 19. Jahrhunderts.

Ein Stein des Anstoßes waren in Deutschland die Steuerprivilegien des Adels. Sie wurden erst von dem preußischen Finanzminister Miquel mit der Einführung der Einkommensteuer 1891-1893 beseitigt. Der Spitzensteuersatz betrug daraufhin 4%!

Doch zurück zu den kuriosen Steuern der Geschichte – ein paar aus der weiteren und näheren Vergangenheit verdienen es, ans Licht gebracht zu werden:

Nilometer
Zu Zeiten der Pharaonen wurde mit einem «Nilometer» die Höhe der jährlichen Nil-Überschwemmungen gemessen. Dabei galt: Je höher die Überschwemmung, umso besser die Ernte – und umso höher eben auch die Erntesteuer.

Bartsteuer
Die wurde vom russischen Zaren Peter dem Großen (1682 bis 1725) eingeführt. Seinerzeit sollten Rechtgläubige vom Tragen des Rauschebarts als Zeichen Ihrer Gläubigkeit abgebracht werden. Bärtigen, die keine Steuermarke aus Kupfer trugen, drohte die öffentliche Rasur.

Spatzensteuer
18. Jahrhundert in Baden-Württemberg: Um das Saatgut auf seinen Feldern zu schützen, musste jeder Untertan des Herzogs Karl Eugen von Württemberg jährlich zwölf Spatzen abliefern – und zwar lebend. Andernfalls drohte eine Geldbuße von zwölf Kreuzern.

Jungfernsteuer
Junge Mädchen in Berlin mussten zu Beginn des 18. Jahrhunderts bis zu ihrer Heirat pro Monat zwei Groschen an das Staatssäckel abführen.

Notopfer Berlin
Nach der Blockade Berlins durch die sowjetische Besatzungsmacht 1948 musste die Stadt durch eine kostspielige Luftbrücke versorgt werden. Zur ihrer Finanzierung wurde im November 1948 das so genannte «Notopfer Berlin» eingeführt. Es bestand aus einer Einkommens-Sondersteuer von maximal vier Prozent und einer Briefmarkensteuer von zwei Pfennig je Postsendung. Ursprünglich auf drei Monate befristet, wurde sie mehrmals verlängert und schließlich in drei Etappen bis Ende 1957 abgebaut.

Teesteuer
Wie beim Kaffee weckte auch der steigende Teekonsum seit dem 17. und 18. Jahrhundert Begehrlichkeiten beim Fiskus. Seit 1950 gab es in Deutschland dann eine einheitliche Teesteuer, gedacht als Ergänzung zur Kaffeesteuer. Doch aufgrund ihres geringen Aufkommens (1992: 59 Millionen DM) wurde die Teesteuer 1993 abgeschafft.

Speiseeissteuer
Aus fiskalischer Verzweiflung geboren: 1930 wurde die Steuer auf Eis als eine Notverordnung des Reichspräsidenten in Kraft gesetzt. Das Reich ging, die Steuer blieb. Noch bis 1971 wurde diese Unterart der Getränkesteuer in Deutschland erhoben. Durchschnittlich betrug der Steuersatz für zum sofortigen Verzehr bestimmtes Speiseeis zehn Prozent des Verkaufspreises.

Spielkartensteuer
Bei der Erschließung neuer Einnahmen weckten Spielkarten bereits im Mittelalter das Besteuerungsinteresse der Adligen. 1919 wurde diese Steuer offiziell zur Verbrauchsteuer erklärt. Wegen ihres geringen Ertrags wurde die Spielkartensteuer später aber wieder abgeschafft – in Deutschland allerdings erst 1981.

Leuchtmittelsteuer
Bereits im Mittelalter gab es Abgaben auf Kerzenwachs (Wachszins, Wachszehnt), in der Barockzeit dann Luxussteuern auf Kerzen. Mit dem Aufkommen von Glühlampen kamen findige Politiker auf die Idee, auch hierfür eine Steuer zu erheben. In Deutschland geschah das 1909 als Reichssteuer, ab 1949 dann als Bundessteuer. 1993 wurde die Leuchtmittelsteuer als Bagatellsteuer abgeschafft (Aufkommen 1992: 200 Millionen DM).

Zündwarensteuer
Nach ihrer Einführung in Frankreich und Russland wurde die Steuer auf Zündhölzer und -späne ab 1909 auch in Deutschland erhoben. 1919 wurde die Abgabe auf Feuerzeuge und Feuersteine ausgeweitet, dafür jedoch bereits 1923 wieder fallen gelassen. Die Zündwarensteuer wurde dagegen erst 1981 wegen zu geringer Einnahmen als Bagatellsteuer abgeschafft.

Zuckersteuer
Die Ursprünge der Zuckersteuer reichen bis zum Zuckerzoll auf Kolonialzucker (Rohrzucker) im 16. Jahrhundert zurück. Nach Entdeckung der Runkelrübe und der daraus möglichen industriellen Zuckergewinnung im 18. Jahrhundert wurde schließlich eine Zuckersteuer eingeführt – in Deutschland erstmals 1841. Seit 1949 Bundessteuer, wurde die Zuckersteuer im Rahmen der EU-Harmonisierung 1993 abgeschafft (Aufkommen 1992: 183 Millionen DM).

Süßstoffsteuer
Als Ausgleichs- und Folgesteuer der Zuckersteuer wurde 1922 auch eine Süßstoffsteuer eingeführt. Doch bereits 1965 wurde sie wegen ihres geringen Aufkommens (Am Ende etwa zwei Millionen DM jährlich) wieder abgeschafft.

Essigsäuresteuer
Die Verbrauchsabgabe auf Essigsäure wurde 1909 eingeführt, angeblich um landwirtschaftlich erzeugten Gärungsessig vor industriell gefertigter Essigsäure zu schützen. Nach mehreren Korrekturen ging die ehemalige Reichssteuer 1949 auf den Bund über. 1981 wurde die Essigsäuresteuer aus Gründen der Steuervereinfachung und wegen ihres geringen Ertrages als Bagatellsteuer abgeschafft.

Fahrradsteuer
Nachdem die Fahrradsteuer erstmalig 1893 in Frankreich erhoben worden war, wurde sie 1899 auch in Deutschland eingeführt, zuerst in Bremen und dem Großherzogtum Hessen. Besteuert wurde der Besitz von Fahrrädern und dann auch von Motorrädern und Automobilen. An ihre Stelle trat später die Kraftfahrzeugsteuer, die jedoch nicht mehr auf Fahrräder angewendet wird.

Zur Geschichte der Steuern hierzulande gibt es sogar ein Steuermuseum – in Bonn. Näheres dazu und einen Museumsführer finden Sie unter

www.bundesfinanzakademie.de

Die Bilanz – das gläserne Studio jedes Kaufmannes

Die Bilanz ist die Krönung der doppelten Buchführung. Sie stellt auf der einen Seite die Vermögenswerte des Unternehmens dar, die Aktiva. Das sind alle Werte, die ein Unternehmen „aktiv“ einsetzen kann, egal, ob sie aus eigenem oder fremdem Kapital stammen. Auf der anderen Seite zeigt eine Bilanz die Finanzierung, die Herkunft des Kapitals.

Aktiva Passiva
Formen des Vermögens;
Anlage- und Umlaufvermögen;
Wie wurden Finanzmittel eingesetzt?
Quellen der Finanzierung;
Eigenkapital, Fremdkapital;
Woher stammen die Mittel?

Die Summe der linken Seite einer Bilanz ist immer identisch mit der Summe der rechten Seite. Eine Bilanz muss also zwangsläufig ausgeglichen sein.

Aktivseite (Mittelverwendung) = Passivseite (Mittelherkunft)

Jede Bilanz fasst eine Menge von Vermögensgegenständen zu einzelnen vorgeschriebenen Bilanzpositionen zusammen. Früher gab es zur Bilanzierung keine festen Regeln. Diese haben sich erst im Laufe der Geschichte der doppelten Buchführung herausgebildet. Für große und mittlere Kapitalgesellschaften sowie einige Formen der Personengesellschaften schreibt das Handelsgesetzbuch heute Bilanzpositionen vor (ab § 264 HGB). Die einzelnen Positionen sind nach Gruppen gegliedert und absteigend sortiert:

. Aktivseite, sortiert nach Liquidität (Flüssigkeit):
Anlagevermögen (Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen) und Umlaufvermögen (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere, Kassenbestand, Guthaben bei Banken, Schecks). Vermögensgegenstände, die sich am schwersten in Bargeld wandeln lassen, stehen oben. Diejenigen, die dem Bargeld am nächsten kommen, stehen unten.

. Passivseite, sortiert nach Fälligkeit:
Eigenkapital (Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag); Rückstellungen (Pensionen, Steuer, Sonstige); Verbindlichkeiten (Anleihen, Kreditinstitute, Lieferanten etc.); Rechnungsabgrenzungsposten. Kurzfristige Verbindlichkeiten stehen in der Rangfolge unten, Finanzmittel, die längerfristig verfügbar sind, oben.

Nur bei großen Unternehmen fallen alle im Gesetz angeführten Bilanzpositionen an. In der Regel werden nicht in Frage kommende Positionen ausgelassen. Die meisten Bilanzen weisen also wesentlich weniger Punkte auf als im Handelsgesetz vorgesehen.

Jede Seite der Bilanz weist zwei Spalten aus: Jeweils die linke Seite wird als „Soll“ bezeichnet, die rechte Seite als „Haben“. Da die Bilanzpositionen eine Zusammenfassung von Konten sind, ist die erste Frage der Buchung immer: Auf welcher Seite der Bilanz steht das Konto, wo wird gebucht? Auf der linken Seite der Bilanz wird eine Mehrung links gebucht, also im „Soll“, und eine Minderung rechts, also im „Haben“. Auf der rechten Seite der Bilanz ist es umgekehrt: Mehrung rechts (Haben), Minderung links (Soll).

 

Buchhaltung

Buchhaltung ist spannend und komplex. Ob Handwerk, Einzelhandel, Mittelstand oder Großunternehmen – Buchhalter sind gefragt wie nie.

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